AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen des Traffic Team Entertainment (nachfolgend TTE genannt) gelten, sofern und soweit die Parteien im Einzelfall keine anderslautenden Vereinbarungen getroffen haben. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2. Technische Unterlagen und Know-how
Prospekte und Kataloge sind unverbindlich. Angaben in technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit dies ausdrücklich zugesichert wird. Die TTE behält sämtliche Rechte, insbesondere Urheber- und Nutzungsrechte an den vor ihr gelieferten technischen Unterlagen, erstellten Zeichnungen, Plänen, Abbildungen und Entwürfen. Muster und Modelle werden gesondert in Rechnung gestellt.

3. Termine/Fristen
Können Termine oder Fristen aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht eingehalten werden, sind die der TTE entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen; weiterer Schadenersatz ist vorbehalten.
Die Termine und Fristen verlängern sich angemessen, wenn Umstände wie Naturereignisse, Unfälle, Aufruhr, Arbeitskonflikte, Boykott, erhebliche Betriebsstörungen oder behördliche Massnahmen die Einhaltung verhindern

4. Preise
Die Preise verstehen sich netto, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde in CHF exklusive Mehrwertsteuer und sonstigen Abgaben.

5. Zahlungsbedingungen
Ohne andere Vereinbarung kann die TTE jeweils bis 90% der erbrachten Leistungen in Rechnung stellen. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen. Nichteinhalten der vereinbarten Zahlungsbedingungen bewirkt automatisch den Verzug, ohne zusätzliche Mahnung. Die Zahlungsfristen rechnen sich immer ab Datum der Rechnung. Erfolgen Zahlungen nicht zum Fälligkeitstermin, ist TTE berechtigt, 5% Verzugszins p.a. sowie Ersatz der Inkassospesen zu verlangen.

6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche vertraglichen Leistungen ist der Sitz des TTE, somit Brislach/Schweiz.

7. Haftung, Versicherungen
a) Die Haftung des TTE für Folgeschäden jeder Art, wie z.B. entgangener Gewinn, Betriebsunterbrechungen, etc. wird im gesetzlich zulässigen Mass wegbedungen.
b) Ein allfälliges Verschulden des TTE ist vom Auftraggeber nachzuweisen.
c) Bei mangelhafter oder falscher Instruktion durch den Auftraggeber entfällt jede Haftung des TTE und für hieraus entstehende Schadenersatzforderungen Dritter leistet der Auftraggeber vollständigen Schadenersatz.
d) Verlangt der Auftraggeber den Beizug bestimmter Hilfspersonen und/oder Lieferanten etc. entfällt jegliche diesbezüglich kausale Haftung des TTE und für diesbezügliche Forderungen Dritter leistet der Auftraggeber vollständigen Schadenersatz.

8. Gerichtsstand/anwendbares Recht
a) Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus den geschäftlichen Beziehungen der Parteien ist für beide Parteien das Gericht am Sitz des TTE
b) Das Rechtsverhältnis untersteht dem SCHWEIZERISCHEN RECHT. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 1. April 1980 (Wiener Kaufrecht) ist ausgeschlossen


Ausgabe September 2017